Zitat: "Die vorbeschriebene Grundstücksnutzung wird durch den Betrieb der Windkraftanlage nachhaltig und unzumutbar beeinträchtigt. Dies beruht darauf, dass der Abstand dieser Anlage vom Hausanwesen der Klägerin mit ca. 300 m sehr gering ist. Die oben beschriebenen negativen Auswirkungen des Betriebs der Anlage werden daher voll auf das Hausanwesen der Klägerin durchschlagen. Zu diesem Eindruck trägt auch die Höhe der Anlage bei. Diese ist mit fast 90 m sehr hoch".
§ 1 Gegenstand des Landschaftsschutzes ist die Landschaft in ihrer Gesamtheit, bestehend aus der natürlichen Eigenart, ihren kulturhistorischen Werten sowie allen ihren Wohlfahrtsfunktionen.
"SL und SHS sind enttäuscht über dieses Urteil, das einen Grundsatzentscheid
weiter verzögert. Die Windenergie ist als erneuerbare Energiequelle förderungswürdig.
Dafür die nicht erneuerbare Ressource „Landschaft“ zu
opfern, ist aus Sicht des Landschaftsschutzes unverhältnismässig. Dies umso
mehr, als die Windenergie nur einen äusserst geringen Beitrag zur
Energieversorgung des Landes leisten kann."