IV. Mitgliedschaft |
Art 3 |
Die Mitglieder haften nicht für Vereinsschulden. |
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Art 4 |
Die Mitgliederadressen der IG Pro Heitersberg Remetschwil werden nicht an Dritte
weitergegeben. |
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Art 5 |
Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung jederzeit erfolgen. |
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V. Finanzielles |
Art 1 |
Die Mitgliederhaftung wird auf die Höhe des
Jahresbeitrags begrenzt. |
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Art 2 |
Die finanziellen Mittel können durch Spenden oder Mitgliederbeiträge aufgebracht werden. |
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Art 3 |
Der Verein eröffnet ein Konto für die laufenden Zahlungen und den Eingang der Spenden. |
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Art 4 |
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. |
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Art 5 |
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten darüber schriftlich Bericht und Antrag zuhanden der Generalversammlung. |
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VI. Statutenänderung / Auflösung |
Art 1 |
Statutenänderungen oder die Auflösung der IG Pro Heitersberg Remetschwil können
durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten an einer regulären oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch 1/4 aller Mitglieder verlangt oder durch den Vorstand einberufen werden. Die ausserordentliche Generalversammlung wird dann innerhalb von 30 Tagen durch den Vorstand durchgeführt. |
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VII. Inkrafttreten |
Art 1 |
Die Statuten treten mit der Zustimmung der GV vom 20. Juni 2009 in Kraft. |