IG Pro Heitersberg
IV. Mitgliedschaft Art 3
Die Mitglieder haften nicht für Vereinsschulden.
  Art 4
Die Mitgliederadressen der IG Pro Heitersberg Remetschwil werden nicht an Dritte weitergegeben.
  Art 5 Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung jederzeit erfolgen.

V. Finanzielles Art 1
Die Mitgliederhaftung wird auf die Höhe des Jahresbeitrags begrenzt.
  Art 2
Die finanziellen Mittel können durch Spenden oder Mitgliederbeiträge aufgebracht werden.
  Art 3
Der Verein eröffnet ein Konto für die laufenden Zahlungen und den Eingang der Spenden.
  Art 4
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
  Art 5
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten darüber schriftlich Bericht und Antrag zuhanden der Generalversammlung.

VI. Statutenänderung / Auflösung Art 1
Statutenänderungen oder die Auflösung der IG Pro Heitersberg Remetschwil können durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten an einer regulären oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch 1/4 aller Mitglieder verlangt oder durch den Vorstand einberufen werden. Die ausserordentliche Generalversammlung wird dann innerhalb von 30 Tagen durch den Vorstand durchgeführt.

VII. Inkrafttreten Art 1
Die Statuten treten mit der Zustimmung der GV vom 20. Juni 2009 in Kraft.
IG Pro Heitersberg